Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt nach Unterstützungserklärungen durch zwei ordentliche Mitglieder der Gesellschaft und schriftlichem Ansuchen des Bewerbers an den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum korrespondierenden oder Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitglieder der Generalversammlung.
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